Üblich ist es, für Personen, die in Unternehmen herausragende Positionen einnehmen sollen und hieraus begründet Sonderwissen erlangen, welches geschützt bleiben soll, nicht  nur Vertraulichkeitsvereinbarungen im Anstellungsvertrag vorzusehen.

Darüber hinaus soll beispielsweise, um nach Ausscheiden aus dem Unternehmen eine Weiterbeschäftigung in der Branche über einen bestimmten Zeitraum zu verhindern, eine Karenzentschädigung gezahlt werden. Welche Folgen es mit sich bringen kann, wenn die Vertragsgestaltung sprachlich unklar ist und welche Anforderungen inhaltlich an eine solche Regelung gestellt werden, zeigt ein Urteil des OLG München vom 24.11.2016, Az. 23 U 1794/16. Es kommen sowohl wettbewerbliche als auch vertragsrechtliche Themen des AGB-Rechts, wenn ein solcher Vertrag als Formulartext vorgelegt wird, für die rechtlichen Fragestellungen in Betracht. Diese sind zu klären und werden inhaltlich überprüft, wenn ein Geschäftsführer eine vertraglich vorgesehene Karenzentschädigung nicht nur für den Fall des Ausscheidens, sondern auch für die Zeit seiner Tätigkeit im Unternehmen beansprucht und hieraus ein Rechtsstreit entsteht.

Sie können sich zur Vermeidung entsprechender Konflikte sowohl in der Gestaltung solcher Verträge als auch bei der Vertretung Ihrer Interessen an Herrn Rechtsanwalt Dirk Osterfeld, Fachanwalt im Handels –und Gesellschaftsrecht, wenden.