Nach dem noch geltenden Status quo wird sich der gesetzliche Mindestlohn nach der 3. Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV3) vom 28.10.2020 ab 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro und dann noch einmal im Juli 2022 auf 10,45 Euro erhöhen. Im Hause des alten und neuen Bundesarbeitsministers Hubertus Heil wird allerdings daran gearbeitet, die von der Ampelkoalition in ihrem Koalitionsvertrag festgeschriebene Absicht, einen gesetzlichen Mindestlohn möglichst bald im neuen Jahr auf 12,- Euro festzulegen, umzusetzen. Weitere Erhöhungsstufen soll die Mindestlohnkommission festlegen. Einen genauen Zeitplan der Regierung hat das Ministerium auch auf seiner Homepage (www.bmas.de) noch nicht verkündet, jedoch ist im neuen Jahr damit zu rechnen, dass es bald zu einem Entwurf für Änderungen des Mindestlohngesetzes kommt.

Interessant ist, dass fast parallel eine überwältigende Mehrheit im Europaparlament für die Richtlinie über ein europäisches System von Mindestlöhnen gestimmt hat. Es soll unter anderem festgelegt werden, dass Mindestlöhne in Europa nicht unterhalb von 60 Prozent des jeweiligen mittleren Einkommens eines Landes liegen dürfen. Dies würde die im Koalitionsvertrag festgelegten Planungen zusätzlich untermauern. Außerdem müssen EU-Länder, die eine geringe Abdeckung mit Tarifverträgen haben, laut EU-Richtlinien-Entwurf „Aktionspläne“ zur Stärkung der Tarifbindung vorlegen.

Erhöhungen von Branchenmindestlöhnen

Im kommenden Jahr werden außerdem viele branchenbezogene Mindestlöhne (Tariflöhne) steigen.

Beispiele:

Ab 1. August 2022 steigt der Mindestlohn im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk auf 13,35 Euro (bislang 12,85 Euro) pro Stunde.

Der Mindestlohn im Gerüstbauer-Handwerk erhöht sich zum 1. Oktober 2022 um 0,30 Euro auf 12,85 Euro pro Stunde.

Der Mindestlohntarifvertrag im Gebäudereiniger-Handwerk sieht vor, dass Beschäftigte in der Innen- und Unterhaltsreinigung, ab 1. Januar 2022 einen Branchenmindestlohne von 11,55 Euro pro Stunde erhalten. Für Glas- und Fassadenreiniger*innen erhalten dann 14,81 Euro pro Stunde.


Neue Regeln für Meldungen und Rückmeldungen bei (kurzfristige) Minijobs

Künftig müssen Arbeitgeber*innen in der Meldung für Personen, die sie zu kurzfristigen Minijobs heranziehen, angeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Außerdem sollen ab 2022 Arbeitgeber*innen, wenn sie eine*n kurzfristige*n Minijobber*in melden, eine unverzügliche Rückmeldung von der Minijob-Zentrale erhalten, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung weitere kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse der Aushilfe bei Dritten bestehen oder im laufenden Kalenderjahr bestanden haben. Auch die Steuer-ID der Minijobber*innen ist ab 2022 zu melden. Die Minijob-Grenze soll auf 520 Euro steigen. Ob die Anhebung noch im Jahre 2022 stattfinden wird, steht noch nicht endgültig fest.

Die Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende wird erhöht

Für Auszubildende ist seit 2020 eine Mindestvergütung im Berufsbildungsgesetz festgeschrieben. Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2022 beginnen, müssen jeweils für das erste Ausbildungsjahr eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von 585 Euro vorsehen. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr sind für die Ausbildungsvergütung zwingend Aufschläge vorgesehen. Auszubildende erhalten dann im zweiten zunächst 18 Prozent, im dritten 35 Prozent bzw. dann 40 Prozent über der Vergütung im ersten Ausbildungsjahre.