Ab 1. Januar 2022 gibt es wichtige Änderungen im BGB. Das „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ tritt in Kraft (BGBl. 2021, Teil I Nr. 37, S. 2133 ff.). Es hat eine größere Bedeutung als man zunächst unterstellen könnte: Immer mehr Waren, die zur Nutzung durch Verbraucher bestimmt sind, haben digitale Inhalte. Sie werden von digitalen Dienstleistungen begleitet, sind mit diesen verbunden und/oder können ohne sie nicht funktionieren. Darunter fällt nicht nur die Software selbst, sondern Produkte, wie z.B. PKW’s, weiße Ware, im Bereich Haustechnik. Dienstleistungen, die durch Verbindung mit Bluetooth oder eine App über Streaming oder über eine Plattform genutzt werden können, werden auch erfasst. Die EU-Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 änderten vorhandenes EU-Verbraucherrecht. Eine Harmonisierung der Rechte von Verbrauchern, vor allem bei Gewährleistungsansprüchen, ist die Folge. Die Regeln gehen über Bekanntes hinaus, begründen sogar einen Anspruch des Käufers auf Aktualisierung der Produkte auch nach Lieferung. In B2B-Lieferketten greifen die neuen Vorschriften nicht direkt, aber mittelbar ein. Händler oder andere Vertragspartner können auf die erweiterten Rechten der Verbraucher in der Praxis nur reagieren, wen sie gegenüber ihren Vorlieferanten oder Dienstleistern Regress/Ausgleich für Auslagen verlangen können, die ihnen gegenüber ihren Kunden (Verbrauchern) entstehen.
Überblick über einzelne wichtige Neuerungen und Folgen in Stichworten:
- Gewährleistungsansprüche der Verbraucher geändert
- Neuer Sachmangelbegriff – subjektive und objektive Anforderungen an mangelfreie Sachen werden präzisiert
- Montageanforderungen wenn Verkäufer Montage übernimmt
- Anspruch auf Aktualisierung digitaler Produkte auch nach Lieferung
- Besonderheiten bei Schadensersatzansprüchen des Verbrauchers
- Verschärfung der Beweislast bei Mängeln: 12 Monate Beweislastumkehr ab Bereitstellung an den Verbraucher zu Lasten des Verkäufers
- Direkte Haftung von Herstellern gegenüber Endverbrauchern bei Herstellergarantien
- Regressansprüche in der Lieferkette
- Umfassende Informationen für Verbraucher müssen in der Lieferkette vorbereitet werden
- Einfluss auf AGB’s, Notwendigkeit der Aktualisierung
(keine vollständige Auflistung)