Die Corona-Virus Epidemie ist ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 96 Abs. 3 SGB III und berechtigt damit bei auf das Corona-Virus zurückzuführendem Arbeitsausfall zum Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG), auch wenn der Betrieb nicht durch behördliche Anordnung geschlossen wurde. Gerne beraten wir sie hierzu und helfen auch bei der Beantragung von KUG.