Die Bundesregierung hatte im Zusammenhang mit ihrem Coronapaket im März dieses Jahres die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen bis 30.09.2020 ausgesetzt. Die Uhr tickt, aber die Corona-Pandemie ist bei weitem noch nicht überwunden. Viele Unsicherheiten bestehen auf den Märkten, Planungen sind schwierig, insbesondere wenn es um das Verhalten und die wirtschaftliche Lage von Geschäftspartnern/Kunden geht, die sich in anderen Ländern befinden, in denen die Folgen der Pandemie einschneidender sind als in Deutschland.

Nicht zuletzt deshalb hat die Bundesregierung (Pressemitteilung vom 2. September 2020 des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz) sich dazu entschieden, einen Gesetzentwurf zur Änderung des COVID-19-Insolvenzausssetzungsgesetzes im Bundestag einzubringen. Wesentlicher Inhalt soll die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sein. Sie soll bis 31.12.2020 verlängert werden, jedoch nur für solche Unternehmen gelten, die zwar aufgrund der Pandemie überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind. Während zahlungsunfähige Unternehmen ihre fälligen Verbindlichkeiten mit Stand Ende September 2020 nicht mehr begleichen können, aus dem Schirm herausfallen, sollen überschuldeten Unternehmen eine längere Chance für den Erfolg ihrer Sanierung oder Restrukturierungsmaßnahmen erhalten, wenn sie bei Ablauf der September-Frist dabei sind, ihre Finanzlage unter Zuhilfenahme der staatlichen Hilfsangebot zu stabilisieren.