Ein neuer Investor scheint für Condor gefunden, das juristische Nachspiel der vorangegangenen Kündigungswelle hat jedoch erst begonnen. Anders als in einigen Medienberichten dargestellt, bedarf es auch bei betriebsbedingten Kündigungen in einer Insolvenzsituation – so auch im so genannten Schutzschirmverfahren bei Condor – grundsätzlich einer Sozialauswahl. Diese kann pauschaliert durch einen Sozialplan stattfinden, wobei die Kriterien der Sozialauswahl wie sonst auch Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtungen sind. In der Regel wird dies durch ein Punktesystem, das dann für alle Kündigungen gleichermaßen heranzuziehen ist abgebildet. Eine betriebsbedingte Kündigung ist allerdings auch in der Insolvenz unwirksam, wenn die Sozialauswahl gar nicht oder unzutreffend stattgefunden hat, weil z.B. das Punktesystem generell unrichtig erstellt worden ist oder im Einzelfall nicht richtig angewendet wurde. Wie die große Anzahl an Kündigungsschutzklagen – nicht nur bei Condor, sondern z.B. auch 2018 bei Air Berlin – zeigt, ist in einer solchen Situation Vorsicht geboten und frühzeitig kompetente juristische Begleitung ratsam.