Auch wenn es in der Praxis durchaus üblich ist, halbe Urlaubstage zu gewähren, so besteht kein Rechtsanspruch darauf. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.3.2019). Das Gericht verweist in seiner Begründung auf § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG, wonach der Urlaub im Zusammenhang zu gewähren ist. Ein Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen ergebe sich aus dem Gesetz nicht. Dies gilt grundsätzlich allerdings nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Bei vertraglich gewährtem, zusätzlichem Urlaub kann sich aus den getroffenen Regelungen etwas anderes ergeben.