Auch der Bedarf der häuslichen Kinderbetreuung wegen geschlossener Schulen und Kindergärten oder schlicht die Angst vor Ansteckung mit dem Corona-Virus berechtigen Arbeitnehmer nicht dazu, zu Hause zu bleiben. Das eigenmächtig vom Arbeitnehmer entschiedene Homeoffice kann eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung nach sich ziehen. Ohne Einigung zwischen den Arbeitsvertragsparteien ist das Fernbleiben vom Arbeitsplatz rechtlich unzulässig und eine schwere Vertragsverletzung. Deshalb ist dringend zu einvernehmlichen Lösungen zu raten. Falls eine solche nicht erzielt werden kann, kann der Arbeitnehmer Urlaub beantragen, ansonsten muss er am Arbeitsplatz erscheinen, solange die Schließung der Betriebsstätte nicht behördlich angeordnet wurde.