Der Gesetzgeber hat im Frühjahr 2017 eine Fortentwicklung im Vertragsrecht verabschiedet, mit der zahlreiche Bestimmungen des BGB geändert und in das BGB neu eingeführt werden. Sie nimmt auf alle ab 1.1.2018 neu geschlossenen Verträge Einfluss, die eine Beauftragung von Bauleistungen, handwerklichen Leistungen, auch über die Instandhaltung von Bauwerken, Architekten- und Ingenieurleistungen und die Beauftragung eines Bauträgers zum Inhalt haben. Änderungen ergeben sich auch bei Kaufverträgen, wenn Handwerksbetrieben zusätzliche Ein- und Ausbaukosten bei mangelhaften Materialien entstehen.
Bei allen Werkverträgen haben künftig sowohl Auftraggeber als auch Werkunternehmer nach § 648a BGB (neu) das Recht, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ganz oder teilweise zu kündigen. Zu den Gründen soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch Insolvenzfall zählen können, obgleich er nicht ausdrücklich gesetzlich genannt wird. Das Recht des Auftraggebers, den Werkvertrag jederzeit vor Abnahme ohne einen speziellen Kündigungsgrund zu kündigen, bleibt bestehen. Die Abnahme ist großem Einfluss auf den Werkvertrag. Sie wird künftig dadurch erleichtert, dass der Auftraggeber, wenn er innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist zur Abnahme nicht mindestens einen Mangel benennt, sich nicht äußert oder die Abnahme ohne Begründung verweigert, so behandelt wird, als habe er die Werkleistung abgenommen (Abnahmefiktion), § 640 Abs. 2 BGB (neu).
Im Vordergrund der Änderungen steht der neu geschaffene Bauvertrag. Für diesen werden gegenüber dem sonstigen Werkvertragsrecht Sondervorschriften eingeführt, die den Besonderheiten bei Bauverträgen stärker Rechnung tragen sollen als das reine Werkvertragsrecht. Beim Bauvertrag hat der Auftraggeber künftig ein Anordnungsrecht für Änderungen des Vertrags. Gelingt es den Vertragsparteien nicht, sich über solche und über hieraus folgende Auswirkungen auf die Vergütung zu einigen, kann die Anordnung, auch wenn sie einseitig aufgestellt bleibt, aber in Textform erklärt ist, durchgesetzt werden. Der Werklohn wird beim Bauvertrag erst fällig, wenn eine prüffähige Schlussrechnung erstellt und derm Auftraggeber vorgelegt worden ist. Einwendungen gegen die Prüffähigkeit hat der Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach Zugang dieser zu erheben. Anderenfalls gilt sie als prüfbar. Die Kündigung eines Bauvertrags, gleich ob von einer Bauvertragspartei aus wichtigem Grund oder seitens des Auftraggebers „frei“ ohne Angabe des Vorliegens eines Kündigungsgrunds bedarf jeweils der schriftlichen Form, § 650h BGB (neu).
Beim sog. Verbraucherbauvertrag, der geschlossen wird, wenn ein Verbraucher einen Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes oder mit erheblichen Umbaumaßnahmen an einem vorhandenen Gebäude beauftragt, greifen besondere Verbraucherschutzvorschriften: Beginnend mit der Anforderung, dem Verbraucher vor Vertragsabschluss eine Baubeschreibung mit bestimmten Inhalten in Textform vorzulegen, der Formvorschrift, den Vertrag in Textform zu schließen, bis zur Begrenzung der Höhe von angeforderten Abschlagszahlungen auf 90% der vereinbarten Vergütung und der Einführung eines gesetzlichen Widerrufsrecht des Verbrauchers, sofern der Vertrag nicht notariell beurkundet wird, bringen die neuen Vorschriften weitere umfangreiche Neuerungen und Besonderheiten gegenüber dem sonstigen Werkvertragsrecht.
Werkunternehmern wird künftig durch eine Rückgriffsregelung die Möglichkeit eröffnet, Kosten für Nacherfüllung, die ihnen beim erneuten Einbau von dann mangelfreiem und Ausbau mangelhaften Materials beim Auftraggeber entstehen, gegenüber dem Verkäufer des Materials als Aufwendungsersatz geltend zu machen. Dieser wiederum kann sich an seinen (Vor)Lieferanten in der Kette wenden und diesem den Aufwendungsersatz, den er seinem Kunden ersetzt hat, weiterbelasten bzw. von ihm Ausgleich verlangen, § 445a BGB (neu). Vorbedingung ist jeweils, dass dem Käufer, der Regress nehmen will, nicht bekannt war, dass das Material mängelbehaftet ist. Die Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren, gerechnet jeweils ab Ablieferung des Materials an den jeweiligen Vertragspartner, § 445b BGB (neu). Daneben besteht eine Ablaufhemmung für die Verjährung. Sie tritt frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat und endet in der Rückgriffskette spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant das Material dem (Weiter)verkäufer abgeliefert hat.
Als Werkvertrag eingeordnet werden auch Architektenverträge und Ingenieurverträge. Diese Dienstleister werden von den neuen gesetzlichen Bestimmungen insofern entlastet, als bei Mängeln an Bauwerken, wenn, bezogen auf den Architekten es sich um Überwachungsfehler handeln würde, der Auftraggeber sich zunächst an den Bauunternehmer wenden muss, bevor er vorschnell den Architekten heranzieht. Weitere Besonderheiten gegenüber dem Werkvertragsrecht, z.B. im Zusammenhang mit der Abnahme der Leistungen, ergeben sich aus §§ 650p ff. BGB (neu).
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