Die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld wegen der Corona-Pandemie werden vorerst bis zum 31. März 2022 verlängert, d. h. es besteht weiterhin die Möglichkeit bis zu 24 Monate Kurzarbeitergeld zu beziehen, wobei ausreicht dass ein Zehntel der Belegschaft von Kurzarbeit betroffen ist, auch Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen und ein Zuverdienst aus geringfügiger Beschäftigung wird nicht angerechnet. Auch der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit (ab dem 4. Bezugsmonat 70 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, bzw. 77 Prozent, wenn ein Kind im Haushalt lebt; ab dem 7. Bezugsmonat 80 Prozent bzw. 87 Prozent) wird verlängert.