In einem von unserer Kanzlei beantragten Eilverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 11.05.2020 entschieden, dass die Beschränkung des Kita-Betriebs durch die Corona-Verordnung der Landesregierung verfassungskonform sei.

Der von Rechtsanwältin Frau Dr. Buurman vertretene Heidelberger Antragsteller, der zwei Kinder im Kindergartenalter hat, hatte geltend gemacht, dass die Kitaschließung zu erheblichen Betreuungsproblemen und zur Beeinträchtigung seiner Berufsausübung führe. Die Arbeitssituation sei schwierig, insbesondere Telefonate, Schreibarbeiten am Computer und Kundengespräche im Büro oder bei auswärtigen Terminen seien kaum mit der Betreuung von Kleinkindern zu vereinbaren. Das gleichzeitige Arbeiten und Erziehen verursache ein hohes Belastungs- und Konfliktpotenzial. Der Antragsteller berief sich auf die grundrechtlich geschützte Berufsausübung und die allgemeine Handlungsfreiheit, auch folge aus Art. 6 GG eine Schutz- und Förderpflicht des Staates. Der Eilantrag hatte die Außervollzugsetzung der durch die Corona-Verordnung verfügten Kitaschließung zum Ziel.

Der VGH Mannheim wies den Normenkontrolleilantrag in einem 18-seitigen Beschluss mit dem Argument zurück, dass die Schließung von Kitas im Infektionsschutzgesetz ausdrücklich vorgesehen sei und die Maßnahme auch im Übrigen mit dem Verfassungsrecht in Einklang stehe. Grundrechte des Antragstellers seien nicht verletzt. Die Schließungen der Kindertagesstätten seien verhältnismäßig. Durch Notbetreuung und wirtschaftliche Hilfsprogramme würden die Folgen für die Familien abgefedert.

Dabei setzte sich der VGH nicht mit dem Argument auseinander, dass durch die Kitaschließungen nicht nur Elternrechte, sondern auch Kinderrechte erheblich verletzt werden. Die hohe Bedeutung von sozialen Kontakten, gemeinsamen Spielen mit Gleichaltrigen sowie gemeinsame Lernprozesse in der Kita werden, so die Begründung des Eilantrags, Kindern derzeit unrechtmäßig vorenthalten. Die Schließung von Kitas verschärfe die Bildungsungerechtigkeit und sei – zumindest für eine so lange Dauer – nicht mehr als verhältnismäßig zu qualifizieren.

Nun wird der (unanfechtbare) Beschluss des VGH Mannheim überprüft, insbesondere auch im Hinblick darauf, ob in der Sache eine Verfassungsbeschwerde eingereicht wird.