Das VG Hamburg hat mit Beschluss vom 21.04.2020 die Corona-VO des Landes Hamburg für unverhältnismäßig erklärt, soweit sie anordnet, dass nur Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² öffnen dürfen.

Dabei stellte das Gericht zunächst fest, dass die Corona-VO des Landes Hamburg in § 32 Satz 1 und 2 IfSG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage findet. Allerdings stelle die Unterscheidung bezüglich der Verkaufsfläche eine unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar. Diese Maßnahme sei nicht geeignet, dem Infektionsschutz zu dienen. Die Anordnungen zum Infektionsschutz könnten – ebenso gut oder sogar besser – auch von großflächigen Einzelhandelsgeschäften umgesetzt werden.

Die Differenzierung nach der Verkaufsfläche sei ungeeignet und nicht unmittelbar infektionsschutzrechtlich begründet. Die aus dem Baurecht entnommene Grenzmarke von 800 m² diene der geordneten Stadtentwicklungsplanung und sei nicht auf den Infektionsschutz übertragbar.

Es seien auch mildere Mittel vorhanden, um die Infektionsgefahr zu reduzieren. Die Einhaltung von Mindestabständen könne überwacht werden und zusätzlich könne eine Pflicht zum Tragen von Schutzmasken eingeführt werden.

Die Reglung verstoße im Übrigen auch gegen Art. 3 GG, da die Größe der Verkaufsfläche schon kein geeignetes Differenzierungskriterium sei, um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.

Wegen der hohen zu befürchtenden Umsatzeinbußen und der damit einhergehenden schweren und unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteile für die Antragstellerin, die Betreiberin eines Sportartikelgeschäfts ist, hat das Verwaltungsgericht Hamburg im Ergebnis festgestellt, dass die Antragstellerin ihr Geschäft wieder öffnen darf.

Auch das VG Sigmaringen hat mit Beschluss vom 21.04.2020 zugunsten des großflächigen Einzelhandels entschieden und festgestellt, dass die baden-württembergische Corona-Verordnung eine Öffnung eines Einzelhandelsgeschäfts zulasse, das eine Verkaufsfläche von höchstens 800 m² durch Abtrennung von der eigentlich größeren (baurechtlich genehmigten) Verkaufsfläche für den Publikumsverkehr bereitstelle. Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat damit einem entsprechenden Antrag der Betreiberin eines Ulmer Einzelhandelsgeschäfts der Textilbranche stattgegeben und ist mit seiner Entscheidung der Auffassung der Landesregierung und der Stadt Ulm entgegengetreten.