Resultierend aus der Durchführung von Bauleistungen steht dem Auftragnehmer nach den werkvertraglichen Bestimmungen ein Anspruch auf Vergütung erst zu, wenn der Auftraggeber die Abnahme erklärt.

Diese kann nach den gesetzlichen Bestimmungen formlos erklärt werden, muss aber inhaltlich so lauten, dass der Auftraggeber die Leistungen als im Wesentlichen vertragskonform bestätigt. Ist sie nur mündlich erfolgt, muss sie der Auftragnehmer beweisen, wenn er auf ihrer Grundlage die Leistungen abrechnen will. Die Abnahme kann aber auch unter Form gestellt werden, wenn der Einsatz eines Abnahmeprotokolls vertraglich vereinbart wird oder vom Auftragnehmer später bei einer verabredeten „Abnahmebegehung“ dem Auftraggeber vorgelegt wird. Wird eine solche Unterschrift nicht leistet, steht dem Auftragnehmer kein fälliger Werklohnanspruch zu. Erstellt der Auftragnehmer daraufhin trotzdem die Schlussrechnung, gegen die der Auftraggeber Widerspruch wegen Mängeln einlegt, muss er die Vorbedingungen für die Erfüllung „im Wesentlichen“ beweisen können, um einen fälligen Anspruch zu beweisen. Zu diesem Themenbereich sind wiederholt Streitfälle vor die Gerichte getragen worden. Dem Auftragnehmer steht in einem solchen Fall auch kein Anspruch auf Teilvergütung aus der Differenz zwischen dem Werklohn und hypothetischen Kosten für eine Mängelbeseitigung zu, wenn er diese erst nach Ablauf einer ihm vom Auftraggeber gesetzten Nachfrist anbietet.

Sind Sie in einer vergleichbaren Situation, berät sie Herr Rechtsanwalt Berthold Bockamp, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.