Wer als Auftraggeber ein Abnahmeprotokoll nicht unterzeichnet, nimmt nicht ab
Resultierend aus der Durchführung von Bauleistungen steht dem Auftragnehmer nach den werkvertraglichen Bestimmungen ein Anspruch auf Vergütung erst zu, wenn der Auftraggeber die Abnahme erklärt.
Diese kann nach den gesetzlichen Bestimmungen formlos erklärt werden, muss aber inhaltlich so lauten, dass der Auftraggeber die Leistungen als im Wesentlichen vertragskonform bestätigt. […]