Das überarbeitete Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie weitere Vorschriften im BGB und Betriebsverfassungsgesetz bringen für alle, die Arbeitnehmerüberlassung anbieten, beauftragen oder im „grauen Bereich“ Scheinwerk- oder Dienstverträge abschließen, Hausaufgaben, die alsbald erledigt werden müssen.

Da keine Karenzzeit vorgesehen ist, bedarf es zunächst der Klärung, in welchen Fällen laufende Verträge angegangen werden müssen, um sie in Zukunft als Arbeitnehmerüberlassungsverträge fortzusetzen. Scheinverträge werden zum Stichtag besonders gefährlich, weil auch der der Verlass auf eine „Vorratsverleiherlaubnis“ nicht mehr hilft. Es liegt in solchen Fällen unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung mit allen Rechtsfolgen hieraus vor, bei denen in der praktischen Abwicklung die einzelnen Fremdfirmenkräfte Weisungen von Mitarbeitern des Auftraggebers entgegennehmen und sich in dessen Betriebsorganisation integrieren. Selbst wenn Unternehmen diese besitzen, muss ein in Wirklichkeit praktizierter Arbeitnehmerüberlassungsvertrag so bezeichnet und mit allen Konsequenzen vereinbart und förmlich abgeschlossen werden. Dies erfordert eine Vorbereitungszeit und scheitert bei manchen Unternehmen unter Umständen daran, dass sich das eingesetzte Personal vom Auftragnehmer nicht als Leiharbeitnehmer einstellen lassen will oder dass Firmen sich keine Verleiherlaubnis zulegen wollen/keine erhalten. Unabhängig davon, wie lange einzelne Leiharbeitnehmer bei erlaubter praktizierter Arbeitnehmerüberlassung schon im Entleihbetrieb tätig sind: Ab dem Stichtag beginnt eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten für jeden Leiharbeitnehmer zu laufen. Sie kann nur unterbrochen werden, wenn es vor Erreichen des Stichtags zu einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten bezogen auf denselben Entleiher kommt. Bei Geltung von Tarifverträgen auf der Entleiherseite mit längerer oder kürzerer Höchstüberlassungsdauer, gilt vorrangig die tarifliche Regelung. Nicht tarifgebundene Entleiher können sich an solche Tarifverträge anschließen sofern sie eine Öffnungsklausel haben. Jedoch nicht für eine längere Überlassungsdauer als 24 Monate. Ebenso herauszuheben ist die neue Vorgabe zum Gleichbehandlungsgebot und Equal Pay: Leiharbeitnehmer haben eine Anspruch auf Gleichbehandlung ab einer Verleihdauer von mehr als ununterbrochen 9 Monaten beim Entleiher, es sei denn, der Einsatz war vor Erreichen dieser Frist mehr als 3 Monate unterbrochen. Dann beginnt die Frist neu zu laufen.

Rechtliche Auskunft über weitere Änderungen und Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung mit notwendiger Anpassung gibt Ihnen gerne Frau Rechtsanwältin Claudia Zwilling-Pinna. Sie hält auch Seminare bei verschiedenen Anbietern zu dem Themenkreis sowie zum Fremdfirmenseinsatz allgemein.